Beherbergungssteuer

Beherbergungssteuer Dresden

Die Landeshauptstadt Dresden erhebt ab dem 1. Juli 2015 eine Beherbergungssteuer.

Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher der Stadt, die in Dresden entgeltlich privat in Hotels, Gasthöfen oder Pensionen, Ferienunterkünften oder ähnlichen Beherbergungsstätten sowie auf Campingplätzen übernachten, soweit nicht ausnahmsweise eine Steuerbefreiung besteht. Die Übernachtung auf Wohnmobilstandplätzen ist steuerpflichtig, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden.

Bei Unterkunft in Gästezimmern oder Ferienwohnungen, deren Betreiber innerhalb des Stadtgebietes von Dresden insgesamt weniger als fünf Plätze (Gästebetten) bereitstellen, fällt keine Beherbergungssteuer an (diese Regelung gilt nicht für Campingplätze und Wohnmobilstellplätze).

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind:

  • Minderjährige
  • schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr
  • Begleitpersonen schwerbehinderter Personen bei einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“
  • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind
  • Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ausbildungszwecken übernachten
    Achtung: nur Übernachtungen ab dem 1. September 2023

Die Nachweisführung für eine Steuerbefreiung hat vor Ort in der Beherbergungseinrichtung (je nach Grund durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. der Meldebescheinigung der Meldebehörde) zu erfolgen. Zudem hat die Beherbergungseinrichtung einen Meldeschein für steuerbefreite Gäste zu fertigen, welcher vom Gast zu unterzeichnen ist.

Weiterhin sind Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Dresden übernachten müssen, von der Steuerpflicht befreit. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson.
Achtung: Die anfallende Beherbergungssteuer ist zunächst in der Be­herbergungseinrichtung zu entrichten. Die Freistellung derar­tiger Beherbergungen kann nur im Wege einer Rückerstattung unter ent­sprechender Nachweisführung erlangt werden.

 

Weitere Informationen zur Beherbergungssteuer in Dresden finden Sie im Informationsblatt.